II. Berechnungsverordnung

§ 26 Verwaltungskosten

(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden.
(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

Die Verwaltungskostenpauschale pro Jahr beträgt pro Miet-Wohnung:
seit 01.01.2017     284,62 EUR 

seit 01.01.2020     298,41 EUR

seit 01.01.2023     343,69 EUR

 

Die Verwaltungspauschale pro Jahr für Eigentumswohnungen beträgt nach §41 Abs. 2  II. BV

seit 01.01.2017     340,31 EUR

seit 01.01.2020     356,79 EUR

seit 01.01.2023     410,43 EUR

 

 

Für Garagen und Einstellplätze beträgt die Pauschale pro Jahr:
seit 01.01.2017       37,12 EUR

seit 01.01.2020       38,92 EUR

seit 01.01.2023       44,83 EUR

 

*zzgl. gewerblicher Aufschlag

 

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